Gesangverein Taunusliebe 1921 Niederjosbach e.V.

Satzung

Gesangverein Taunusliebe 1921

Niederjosbach e.V.

65817 Eppstein

S a t z u n g

Neufassung der Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung
am 14. Januar 2000

 

eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Königstein /Ts unter dem Az. 8 VR 665.

 

Gesangverein Taunusliebe Niederjosbach 1921 e.V.

I. ABSCHNITT

Name, Sitz, Zweck und Rechtsform

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Gesangverein Taunusliebe 1921 Niederjosbach e.V”. Er hat seinen Sitz in

65817 Eppstein, Stadtteil Niederjosbach. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Königstein/Taunus ein­getragen.

§ 2 Zweck

  1. Der Gesangverein Taunusliebe 1921 Niederjosbach e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt­zige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. Der Verein hat insbesondere den Zweck, das gute Volkslied und den anerkannten Volkschor zu pflegen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Darbietung von Chorkonzerten und sonstigen musikalischen Veranstaltungen, sowie die Veranstaltung von unterhaltenden Abenden und den Besuch von Konzerten und Vorträgen, die den Sinn für das Kunstgut wecken und zur geistig sittlichen Erziehung beitragen.

Für Kinder- und Jugendgruppen gilt der Verein als Organisation der Jugendpflege.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgebundene Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person mittel- oder unmittelbar durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch Vergütung begünstigt werden.
  4. Der Verein ist Mitglied des Hessischen Sängerbundes e.V. mit Sitz in Frankfurt /Main.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. ABSCHNITT
Mitgliedschaft

§ 4 Art der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven, jugendlichen und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.

§ 5 Ehrenmitglieder

Die Ehrenmitgliedschaft kann nur auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit an Personen verliehen werden, die sich um den Verein oder seine Bestrebungen in besonderem Maße verdient gemacht haben. Die Beantragung erfolgt aufgrund eines vorausgegangenen Vorstandsbeschlusses.

Ohne Beschluss des Vorstandes wird Ehrenmitglied, wer mindestens 30 Jahre aktives Mitglied des GV Taunus­liebe 1921 Niederjosbach e.V. ist und das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Ehrenmitglieder haben alle Rechte der aktiven Mitglieder.

§ 6 Aktive Mitglieder

Aktives Mitglied kann jede Person werden.

Aktive Mitglieder haben das Recht und die Pflicht an jeder Übungsstunde teilzunehmen und Vereinsbeschlüsse auszuführen.

§ 7 Jugendliche Mitglieder

Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie haben das Recht, der Mit­gliederversammlung einen Vorschlag für die Wahl eines(r) Jugendreferenten(in) zu unterbreiten.

§ 8 Fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die die gesangliche Betätigung des Vereins nicht in Anspruch nehmen. Im übrigen haben sie die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder.

§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft als aktives, jugendliches oder förderndes Mitglied kann von jeder Person beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Minderjährige bedürfen des schriftlichen Einverständnisses des(der) gesetz­lichen Vertreters(in).
  2. Die Entscheidung des Vorstandes über den Antrag wird dem(der) Antragsteller(in) mitgeteilt. Eine

 

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Ablehnung bedarf einer Begründung.

§ 10 Ausübung der Mitgliedsrechte

Die Ausübung der Rechte aus der Mitgliedschaft kann nur persönlich erfolgen und ist nicht übertragbar.

§ 11 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet. Vereinsschädigendes Verhalten ist zu unterlassen.

§ 12 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch

  1. den Tod des Mitgliedes,
  2. die Austrittserklärung, die nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und bis spätestens 30. November mit eingeschriebenem Brief oder zu Protokoll an den Vorstand zu richten ist.
  3. durch Ausschließung.

a)    Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn das Mitglied seine Pflichten gegenüber dem Verein gröblich verletzt oder durch sein Verhalten das öffentliche Ansehen des Vereins schädigt.

b)    Vor dem Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstands mit zweidrittel Mehrheit seiner Mitglieder. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied mit Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

c)     Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand zu richten.

d)    Widerruft der erweiterte Vorstand den Beschluss auf Ausschließung nicht, muss innerhalb eines Monats nach Eingang des Widerspruchs eine Mitgliederversammlung einberufen werden, die über den Widerspruch endgültig entscheidet. Das betroffene Mitglied muss in dieser Versammlung gehört werden. Es kann sich durch ein anderes Mitglied, das nicht dem Vorstand angehört, vertreten lassen. Bei der Beratung und Abstimmung über den Widerspruch muss das betroffene Mitglied und sein(e) Vertreter(in) den Beratungsraum verlassen.

III. ABSCHNITT.
Organe des Vereins

§ 13 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 14 Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung sollte bis Ende Januar eines jeden Jahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand einberufen.

2. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

b)    Entgegennahme des Berichtes des(r) Kassenverwalters(in)

c)     Entgegennahme des Berichtes der Revisoren(innen)

d)    Beschlussfassung über die Entlastung des(r) Kassenverwalters(in)

e)     Beschlussfassung über vom Vorstand eingebrachte Anträge auf Änderung der Mitgliedsbeiträge

f)     Bestellung eines Wahlausschusses durch die Versammlung

g)     Wahl der Mitglieder des Vorstandes und von drei Revisoren(innen)

h)    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

i)      Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder

j)      Allgemeine Aussprache

3. Revisoren(innen)

a)    Revisoren(innen) dürfen dem Vorstand nicht angehören. Eine Wiederwahl im darauffolgenden Jahr ist nicht zulässig. Grundsätzlich kann keine Wahl der Vorsitzenden, der Kassenverwalter(innen) und der Revisoren(innen) vorgenommen werden, wenn es sich bei den vorgeschlagenen Mitgliedern um Verwandte ersten und zweiten Grades oder um Lebenspartner(innen) handelt.

b)    Der Revision unterliegen die gesamten Geschäftsfälle des Vorstandes, insbesondere die Buch- und Kassenführung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Protokollführung des(r) Schriftführers(in).

 

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c) Die Revisoren(innen) haben das Recht, mehrmalig während des Geschäftsjahres tätig zu werden.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand bei Bedarf einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung beim Vorstand beantragen. Die Mitgliederversammlung muss dann innerhalb von zwei Monaten stattfinden.

§ 16 Einladungsfrist

Einen Monat vor der Mitgliederversammlung ist diese mit Angabe der Tagesordnung durch Aushang im Vereinskasten bekanntzugeben. Zusätzlich erfolgt die Veröffentlichung des Termines rechtzeitig im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Eppstein.

§ 17 Anträge von Mitgliedern

Anträge von Mitgliedern sind beim Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge können nur dann zur Beratung und Abstimmung gelangen, wenn die Mitgliederversammlung sie mit 2/3-Mehrheit für dringlich erklärt.

§ 18 Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.

§ 19 Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Form der Beschlussfassung kann die Mitgliederversammlung frei bestimmen. Verlangt es ein stimm­berechtigtes Mitglied, muss die Abstimmung geheim erfolgen.

§ 20 Protokoll

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem(r) Versammlungs­leiter(in) und dem(r) von ihm(ihr) jeweils für die Jahreshauptversammlung zu ernennenden Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist.

§ 21 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a.) einem geschäftsführenden Vorstand. Hierzu gehören:

  1. der(die) Vorsitzende
  2. der(die) stellvertretende Vorsitzende
  3. der(die) Kassenverwalter(in)
  4. der(die) Schriftführer(in)
  5. der(die) Pressereferent(in)

b.) einem erweiterten Vorstand. Hierzu gehören außerdem:

  1. der(die) stellvertretende Schriftführer(in)
  2. der(die) stellvertretende Kassenverwalter(in)
  3. der(die) Vertreter(in) der fördernden Mitglieder
  4. gegebenenfalls der(die) Vertreter(in) der Jugendlichen bei Mitgliedern unter 18 Jahren, die Sprecherin des Frauenchores, der Sprecher des Männerchores

c.) Der Vorstand kann bei Bedarf einen oder mehrere Ausschüsse bilden, die unterstützend wirken.

§ 22 Vorstand im Sinne des BGB

Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Vertretungsberechtigt sind mindestens zwei seiner Mitglieder gemeinsam.

§ 23 Ehrenämter

Die Ämter des Vorstandes, der Revision, der Ausschüsse und der Versammlungsleitung sind Ehrenämter.

§ 24 Amtszeit

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar in der Weise, dass die in §21 mit ungeraden Zahlen genannten Vorstandsmitglieder in den ungeraden und die mit geraden Zahlen genannten Vorstandsmitglieder in den geraden Jahren gewählt werden. Eine mehrmalige, auch unmittelbar aufeinanderfolgende Wiederwahl ist zulässig.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus seinem Amt aus, so muss der Vorstand ein

 

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anderes Vorstandsmitglied mit der Wahrnehmung des Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung betrauen.

IV. ABSCHNITT.

Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins

§ 25 Satzungsänderung

Anträge auf Änderung der Satzung sind bei der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Der Beratungstext ist jedem in der Versammlung anwesenden Mitglied auszuhändigen.

Eine Änderung der Satzung kann nur mit 3/4 Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

§ 26 Auflösung des Vereins

  1. Anträge auf Auflösung des Vereins sind den Mitgliedern mindestens einen Monat vor der Mitglieder­versammlung schriftlich mitzuteilen. Die Gründe für den Antrag auf Auflösung sind gleichzeitig bekanntzugeben.
  2. Eine Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossenen werden.

§ 27 Liquidation

Nach beschlossener Auflösung des Vereins bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis das Vermögen vollständig liquidiert ist.

§ 28 Verwendung des Reinvermögens

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes fällt das Reinvermögen an die Stadt Eppstein mit der Auflage der zweckgebundenen Verwendung für soziale Zwecke in Niederjosbach.

§ 29 Vorlagen von Satzungsänderungen

Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Zwecke des Vereins und die Verwendung seines Vermögens betreffen, sind der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen. Erhebt die Finanzbehörde Einwendungen aus dem Gesichtspunkt der Gemeinnützigkeit, so ist der Beschluss der Mitgliederversammlung zur erneuten Beschlussfassung vorzulegen.

Durch die Mitgliederversammlung am 14. Januar 2000 beschlossen. Eppstein, den 20. Januar 2000

1. Vorsitzender                                               Schriftführer